Die 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin ist erlassen worden. Sie tritt zum 1. August 2022 in Kraft.
Mit der am 5. Juli 2022 erlassenen Änderungsverordnung (zu finden auf den Seiten des Bundesgesetzblatts) wurde die unplausible Zuordnung der Kompetenz „Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben“ behoben. Laut geltender Verordnung vom 30. April 2021 (BGBl. I S. 861, hier: § 7 Abs. 4 Nr. 1 b) soll "Augenbrauen färben und formen" bereits in Teil 1 der Gesellenprüfung abgeprüft werden – obwohl diese Kompetenz erst in der zweiten Ausbildungshälfte vermittelt wird (vgl. Ausbildungsrahmenplan Nr. 3 i).
Im Rahmen der nun veröffentlichten 2. Änderungsverordnung wird die entsprechende Kompetenz daher in die erste Ausbildungshälfte verschoben.
Auszubildende mit Ausbildungsbeginn 1. August 2022 können entsprechend in Teil I abgeprüft werden. Für Auszubildende mit Ausbildungsbeginn zwischen 1. August 2021 und 1. August 2022 entfällt dagegen § 7 Absatz 4 Nummer 1 b der Ausbildungsverordnung ersatzlos. Der Inhalt wird ausschließlich für diesen Jahrgang somit weder in Teil I noch in Teil II der Gesellenprüfung abgeprüft.
Damit ist der Verordnungsgeber den Empfehlungen von ZDH, Verdi und ZV gefolgt und hat Rechtssicherheit hergestellt.
Quelle: ZV