Mit Ablauf des 25. Mai 2022 tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft. Damit fällt auch die Grundlage für den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk weg. Das bedeutet, dass Friseurbetriebsinhaber ab dem 26. Mai 2022 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kein Hygienekonzept zum Schutz vor Corona-Infektionen im Betrieb mehr festlegen müssen. Eine Ansteckung im Betrieb mit dem Corona-Virus kann damit aber auch nicht mehr als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Grundsätzlich sind Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, die Beschäftigten vor Gefahr für Leib und Leben bei der Arbeit zu schützen. Mit Außerkrafttreten der arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zur Corona-Prävention im Betrieb kann die Festlegung eines Hygienekonzepts Bestandteil der betrieblichen Pandemieplanung sein. Maßnahmen, die die persönliche Freiheit der Mitarbeiter beschränken (z. B. Maskenpflicht), werden zukünftig einen erhöhten Begründungsaufwand erfordern.
Mit anderen Worten: Beschäftigte in Friseursalons müssen künftig in der Regel keine Masken mehr tragen.
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