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  3. Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

31.07.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,  

die Veröffentlichung der ersten Förderrichtlinie zu vier von fünf Maßnahmen des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ ist für heute angekündigt.  

Für das Programm Ausbildungsplätze stehen 500 Mio. € zur Verfügung, 150 Mio. € im Jahr 2020 und 350 Mio. € im Jahr 2021. Das Programm tritt zum 1. August 2020 in Kraft. Antragstellungen bei der Bundesagentur für Arbeit (BA), die das Programm verwaltet, sind damit ab August möglich. Die Bundesagentur für Arbeit wird voraussichtlich am Montag, 4. August die Antragsdokumente online zur Verfügung stellen, außerdem wird sie gemeinsam mit den zuständigen Ressorts BMBF und BMAS entwickelte FAQ’s (Fragen und Antworten) zu dem Programm veröffentlichen.  

Die Förderung nach der neuen  Richtlinie umfasst vier Förderbereiche. Angesichts der Corona-Krise sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern, die ausbilden, unterstützt werden mit

1. einer „Ausbildungsprämie“ bei Erhalt des Ausbildungsniveaus der vergangenen drei Jahre (2.1) in Höhe von 2.000 € für jede neu begonnene Berufsausbildung

2. einer „Ausbildungsprämie plus“ bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus im Vergleich zu den vergangenen drei Jahren (2.2) in Höhe von 3.000 € für jede zusätzliche neu beginnende Berufsausbildung

3. einem „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung (2.3) in Höhe von 75 % der gezahlten Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto)

4. einer Übernahmeprämie (Übernahme von Auszubildenden bei pandemiebedingter Insolvenz des bisherigen Ausbildungsunternehmens) (2.4) in Höhe von 3.000 €  

Es gelten folgende Fristen:

Die Prämien zu den Maßnahmen 1 und 2 können ab 1. August für Ausbildungsverhältnisse beantragt werden, die im Zeitraum 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen; mit der Ausdehnung des zunächst bis zum 1. Januar begrenzten Zeitraums um 6 Wochen wurde eine unserer Forderungen zum Programm erfüllt. Ob der Ausbildungsvertrag vor oder nach dem 1. August 2020 abgeschlossen wurde oder wird, spielt keine Rolle, der Vertrag muss bei Antragstellung vorliegen. Die Frist für die Antragstellung zu den Maßnahmen 1 und 2 endet jeweils drei Monate nach Ende der sechsmonatigen Probezeit des Auszubildenden, sie reicht also weit ins Jahr 2021 hinein. Die Auszahlung der Prämien zu den Maßnahmen 1, 2 und 4 erfolgt jeweils nach Ende der Probezeit. Der Zuschuss zu Maßnahme 3 kann für die Monate August bis Dezember 2020 beantragt werden. Die Übernahmeprämie nach Maßnahme 4 kann ausschließlich für Ausbildungsverträge beantragt werden, die im Zeitraum August bis Dezember 2020 abgeschlossen werden.  

Bewertung der Förrichtlinie durch den ZDH:  

Das Handwerk habe angesichts der einmaligen Ausnahmesituation und der durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Folgen bereits früh auf mögliche Konsequenzen für den Ausbildungsmarkt hingewiesen und Stabilisierungsmaßnahmen eingefordert. Vor diesem Hintergrund begrüßt der ZDH die von der Bundesregierung in die Wege geleiteten Maßnahmen grundsätzlich.

Zu kritisieren sei aus Sicht des ZDH und des Zentralverbands des Deutschen Friseurhandwerks jedoch der zu erwartenden bürokratische Aufwand bei der Antragsstellung. Der ZDH habe sich gemeinsam mit BDA und DIHK frühzeitig bei den zuständigen Ministerien dafür eingesetzt, eine derartige Unterstützung für  die  ausbildungswilligen Betriebe  so  zielgenau  und  bürokratiearm  wie  möglich auszugestalten. Dies sei in der aktuellen Förderrichtlinie nicht gelungen. Aus diesem Grund mahnt das gesamte Handwerk für die Praxis weiterhin eine bürokratiearme Anwendung an. Es wird davon ausgegangen, dass eine Reihe von förderberechtigten Betrieben voraussichtlich Unterstützung  im Antragsverfahren  benötigen  werden.

Ein möglicher Weg hierfür sei, auf bereits vorhandene Beratungsinfrastrukturen zurückzugreifen. So können kleine und mittlere Unternehmen bei inländischen Auszubildenden durch das BMWi/ESF-Förderprogramm „Passgenaue Besetzung“ bzw. bei Geflüchteten durch das BMWi-Förderprogramm „Willkommenslotsen“ bei der Antragstellung unterstützt werden.  In  vielen Kammern  sind  Beraterinnen  und  Berater dieser  Programme  tätig.  

Eine Übersicht  der Projektmitarbeiter  finden  Sie unter

https://www.zdh.de/fachbereiche/gewerbefoerderung/passgenaue-besetzung-willkommenslotsen/passgenaue-besetzung/. 

Sollte sich der durch das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ intendierte Stabilisierungseffekt des Ausbildungsmarktes durch das nun vorliegende Förderprogramm nicht bzw. nicht in gewünschtem Umfang einstellen, müsse zeitnah nachgesteuert werden.


News: Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ (31.07.2020)

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