Hier kommen einige wichtige Neuheiten zur Antragstellung bei der NBank:
Die NBank hat die Formulare nochmals geändert. Daher werden auch von uns keine Beispielsformulare mehr beifügt – die Betriebe sollen bitte zukünftig immer direkt auf die Formulare der NBank zugreifen.
Hier der entsprechende Link:
Die Betriebe sollen den Newsletter der Nbank abonnieren, um aktuell informiert zu werden:
https://www.nbank.de/Service/News/Abo-Newsletter/index.jsp
Hier noch einige aktuelle Fragen und Antworten:
1.) Für alle, die sich die aktuellen Antragsformulare auf der Seite der NBank herunterladen, gibt es neue Vereinfachungen: Diese Vorgehensweise wird empfohlen !
2.) Was ist, wenn ich den Antrag mit den Formularen gestellt habe, die am 01.04.2020 von der NBank zur Verfügung gestellt wurden?
3.) Wenn ich max. 10 Mitarbeiter habe, jetzt einen zusätzlichen Antrag stellen will, obwohl ich bereits einen Antrag auf den Niedersachsen Soforthilfe Corona gestellt hatte, der bis zum 31.03.2020 möglich war – wie geht das?
4.) Wie wird verhindert, dass man mir unzulässige Doppelförderung vorwirft?
5.) Gehören Personalkosten zu dem Sach- und Finanzaufwand für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses?
Zu 1.) Für alle, die sich die aktuellen Antragsformulare auf der Seite der NBank herunterladen, gibt es neue Vereinfachungen:
Für diejenigen, die die Formulare nutzen, die man seit dem 02.04.2020, auf der NBank-Seite abrufen kann, gilt:
- Die Kleinbeihilfenerklärung muss gar nicht mehr beigefügt werden, wenn
- der Antragsteller bisher keine anderen Kleinbeihilfen beantragt oder erhalten hat
- der Antragsteller bis zum 31.3.2020 bereits einen Antrag auf Niedersachsen Soforthilfe Corona gestellt hat!
- Diese Anträge gelten nicht als Kleinbeihilfe im Sinne dieser Erklärung, sodass auch in diesem Fall – entgegen der bisherigen Vorgaben der NBank – nicht die Kleinbeihilfeerklärungen beigefügt werden müssen!
Zu 2.) Was ist, wenn ich den Antrag mit den Formularen gestellt habe, die am 01.04.2020 versandt wurden?
- Das ist auch richtig, der Antrag bleibt bestehen. In diesem Fall muss man nur auf jeden Fall die Kleinbeihilfenerklärung mit beifügen – wenn man bislang keine Kleinbeihilfen erhalten hat, einfach das Feld leer lassen, wo man diese auflisten soll.
Zu 3.) Wenn ich max. 10 Mitarbeiter habe und jetzt einen zusätzlichen Antrag stellen will, obwohl ich schon einen Antrag auf den Niedersachsen Soforthilfe Corona gestellt hatte, der bis zum 31.3. möglich war – wie geht das?
- Hier ist in diesen Fällen anzuklicken: „trifft zu“
Ich bestätige die Vollständigkeit und die Richtigkeit der in diesem Antrag gemachten Angaben. Darüber hinaus bestätige ich, dass ich über die hier beantragte Kleinhilfe hinaus noch keine weiteren Kleinbeihilfen erhalten oder beantragt habe. Im Falle bereits erhaltener oder beantragter Kleinbeihilfen, füge ich diesem Antrag die Erklärung zu Kleinbeihilfen bei. (Siehe dazu auch Hinweise am Ende des Antragsformulars)
- Und auch bei folgender Frage ist in diesen Fällen „trifft zu“ anzuklicken:Gemeint ist die neue Soforthilfe, nach den neuen Regeln ab 01.04.2020
Ich versichere, dass ich die Soforthilfe nicht mehrfach beantragt habe und dies auch zukünftig nicht tun werde
Zu 4.) Wie wird verhindert, dass ein Betrieb unzulässige Doppelförderung bekommt?
Es wird daran gearbeitet, dass dies technisch von vornherein ausgeschlossen wird, der Zuschuss nach den alten Regeln wird auf den Zuschuss nach den jetzt geltenden Regeln angerechnet. Für den Fall, dass der Antragsteller bereits Soforthilfe des Landes nach den alten Regeln bekommen hat und fälschlicherweise zusätzlich die Höchstsumme aus der Bundesförderung ausgezahlt bekommen hat, muss der überhöhte Zuschuss von ihm an die NBank zurückgezahlt werden.
In der FAQ-Liste vom 02.04.2020 wird dies wie folgt dargestellt:
Zuschuss erhalten
Bereits erhaltene Zuschussförderungen aus dem vorausgegangenen Landesprogramm werden in voller Höhe angerechnet. Die NBank tritt nicht automatisch mit den Empfängern der alten Soforthilfe in Kontakt. Alle Empfänger erhalten eine Mail mit Hinweis auf die neue Förderung. Es wird nicht automatisch erhöht oder verrechnet.
Zusammen mit dem bereits erhaltenen Zuschuss darf keine Überkompensation entstehen, das heißt, die Zuschüsse dürfen die zu deckenden Kosten nicht übersteigen.
Wenn Sie bereits einen Antrag auf Landeszuschuss gestellt haben, müssen Sie beim Neuantrag den maximalen Förderbhetrag entsprechend reduzieren.
Beispiel: Als Betrieb mit max. 5 Beschäftigten oder Solo-Selbstständiger können Sie max 9.000 EUR Hilfe beantragen, nach Abzug des schon beantragen Landeszuschusses von 3.000 EUR also noch 6.000 EUR
Rückzahlung
Wenn Sie als Antragsteller bereits eine Soforthilfe des Landes erhalten haben und fälschlicherweise zusätzlich die Höchstsumme aus der Bundesförderung ausgezahlt bekommen, dann muss der überhöhte Zuschuss von Ihnen an die NBank zurückgezahlt werden.
Darlehen
Eine gleichzeitige Beantragung von Darlehen ist möglich.
Zu 5.) Gehören Personalkosten zu dem Sach- und Finanzaufwand für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses?
- Es sind wirklich nur Sach- und Finanzkosten gemeint, dazu zählen auch Warenrechnungen.
- Nicht dazu zählen Personalkosten, Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer. Niedersachsen hat versucht, hier eine Änderung zu erreichen – aber leider macht der Bund hier strenge Vorgaben und hat eine Änderung abgelehnt.