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Ausbildungsabschluss

Die Gesellenprüfung in diesem anerkannten Ausbildungsberuf wird auf folgender Grundlage durchgeführt:

Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin 
Fundstelle: 2008 (BGBl. I. S. 856)

Voraussetzungen für die Zulassung zur Gesellenprüfung bei einer Berufsausbildung in Betrieb und Berufsschule sind vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise.

Für die Teilnahme an Teil 2 der Gesellenprüfung wird i.d.R. die Teilnahme an Teil 1 vorausgesetzt.

Zuzulassen ist auch

  • wer in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist. Dieser Bildungsgang muss allerdings der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen.
  • wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

Prüfungsinhalte

Teil 1 der Gesellenprüfung

In der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres wird Teil 1 der Gesellenprüfung durchgeführt. Er geht mit 25 Prozent in das Gesamtergebnis ein und besteht aus aus dem Prüfungsbereich Klassische Friseurarbeit.

Teil 2 der Gesellenprüfung

Der Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Ausbildungszeit statt. Er geht mit 75 Prozent in das Gesamtergebnis ein und besteht aus vier Prüfungsbereichen:

 

Im Prüfungsbereich Friseur- und Kosmetikdienstleistungen sollen in insgesamt höchstens 315 Minuten eine Arbeitsaufgabe durchgeführt und ein Prüfungsstück angefertigt werden. Für die Arbeitsaufgabe stehen 270 Minuten zur Verfügung, in denen eine moderne Friseurarbeit an einer Dame zu einem besonderen Anlass mit einem darauf abgestimmten Make-up auszuführen ist. Sie beinhaltet eine Gesprächssimulation in Form eines Kundenberatungsgesprächs (10 Minuten).

Bei der Arbeitsaufgabe sind die in der Wahlqualifikation erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen. Bei dem Prüfungsstück soll in max. 45 Minuten eine moderne Friseurarbeit am Herren ausgeführt werden.

Im Prüfungsbereich Friseurtechniken soll man in schriftlichen praxisbezogenen Aufgaben beispielsweise fachliche Zusammenhänge der Haarbehandlung, der Frisurengestaltung und der dekorativen Kosmetik erläutern. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Der Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Kundenmanagement umfasst praxisbezogene Aufgaben z.B. zum Planen von Arbeitsabläufen sowie zu Marketing- und Qualitätssicherungsmaßnahmen, die in 90 Minuten schriftlich gelöst werden sollen.

Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sollen in schriftlichen Aufgaben allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dargestellt und beurteilt werden. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

 

Schriftliche Prüfungsteile können durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.

Prüfungswiederholung

Nicht bestandene Prüfungen können nach dem Berufsbildungsgesetz zweimal wiederholt werden.

Prüfende Stelle

Die Prüfungen in Niedersachsen werden durch die Prüfer der zuständigen Gesellenprüfungsausschüsse abgenommen.

Abschlussbezeichnung

Die Abschlussbezeichnung lautet: Friseur/Friseurin

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